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Nr. 51/2017/5

Einziehung von kontaminierten Banknoten nach Einstellung des Strafverfahrens – Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB.

Schaffhausen · 2017-04-18 · Deutsch SH
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Die Einziehung kann nur verfügt werden, wenn aufgrund sämtlicher Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass eine zumindest tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat vorliegt bzw. die deliktische Herkunft des Vermögenswerts klar ist (E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiesen die sichergestellten Banknoten eine hohe und umfassende Kontaminierung mit Kokain auf. Damit steht die deliktische Herkunft fest. Die Einziehung ist auch bei einem blossen Inhaber zulässig. Es ist irrelevant, wie dieser die Vermögenswerte erlangt hat und ob er von der deliktischen Herkunft Kenntnis hatte (E. 4).